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Gewährleistung und Verjährung


1. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel  mit Ausnahme von Verschleißteilen der von Cash Analysing Technologies GmbH (im Folgenden als „CAT“ bezeichnet)  gelieferten Waren beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Etwaige Mängel müssen CAT unverzüglich nach ihrer Entdeckung – sichtbare Mängel spätestens 8 Tage nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche gegen CAT ausgeschlossen. Die Beseitigung etwaiger Mängel erfolgt am Sitz der Produktionsfirma von CAT im Rahmen dieser Gewährleistungen. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Geschäftspartner deren Durchführung erschwert oder unmöglich macht. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht auch dann nicht, wenn der Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung zurückzuführen ist.

2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem von CAT vorgesehenen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten. Dies gilt auch für Verschleißteile.

3. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Sachmangel auf, so ist CAT zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach der Wahl von CAT durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

4. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird,  stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte unter Beachtung des hier Vereinbarten zu.

5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist unzulässig.

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